Solothurner Fachverband der Hauswarte (SFDH)

Ingress
Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weiblichen Mitglieder.

I: Name, Sitz, Zweck, Haftbarkeit

 

Art. 1 Name

  1. Unter dem Namen Solothurner Fachverband der Hauswarte (SFDH) besteht eine Berufsorganisation als Verband in Sinne der Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

  2. Der Verband bildet einen Fachverband im Schweizerischen Fachverband der Hauswarte (SFH).

 

Art. 2 Sitz

  1. Sitz des SFDH ist der Wohnort des Präsidiums.

 

Art. 3 Zweck

  1. Der SFDH bezweckt die Förderung der allgemeinen und beruflichen Interessen und der Weiterbildung seiner Mitglieder.

  2. Er fördert den solidarischen Zusammenhalt seiner Mitglieder.

  3. Der SFDH ist gegenüber jeder politischen Organisation unabhängig und respektiert die religiöse Überzeugung jedes einzelnen Mitgliedes.

 

Art. 4 Haftbarkeit

  1. Für die Verbindlichkeit des SFDH haftet der Verband mit seinem Vermögen.

  2. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

II: Organisation

Art. 5 Organe

  1. Die Organe des SFDH sind:

    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6 Geschäftsjahr und Amtsdauer

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

  2. Die Amtsdauer der Organe beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

 

Art. 7 Mitglieder

  1. Der SFDH umfasst folgende stimmberechtigte Mitgliederkategorien für welche unterschiedliche Jahresbeiträge gelten, mit Ausnahme der Ehren- Vorstandsmitglieder und Lernende welche von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit sind:
    • Aktivmitglieder
    • Lebenspartner
    • Ehrenmitglieder
    • Pensionierte
    • Lernende

  2. Aktivmitglieder können Personen werden, welche als Hauswart haupt- oder nebenberuflich tätig sind oder Personen, welche die Interessen und Ziele des SFDH fördern und unterstützen.

  3. Lebenspartner der Aktivmitglieder, der Ehrenmitglieder oder der Pensionierten.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den SFDH in besonderer Weise verdient gemacht haben und auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt werden.

  5. Pensionierte sind frühere, nun in Pension stehende Mitglieder, welche weiterhin dem SFDH angehören wollen.

  6. Lernende

 

 Art. 8 Aufnahme als Mitglied

  1. Über die Aufnahme entscheidet die GV aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.

  2. Durch den Beitritt unterseht das Mitglied den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des SFDH.

 

Art. 9 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder bei Todesfall.

  2. Das Austrittsschreiben muss schriftlich bis Ende des Kalenderjahres im Besitze des Präsidenten sein.

  3. Ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

 Art. 10 Ausschluss 

Gründe für einen Ausschluss sind:

  1. Grobe Verstösse und Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente des SFDH Verbandschädigendes Verhalten.

  2. Rückstand mit Beitragszahlungen für 2 Jahre, trotz zweifacher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet die GV.

  3. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht zu, an den SFH zu appellieren. Dessen Entscheid ist endgültig.

 

 III: Generalversammlung (GV)

Art. 11 Zeitpunkt, Einberufung

  1. Die GV findet im ersten Quartal des Jahres statt.

  2. Die GV ist mindestens 30 Tage vor der Versammlung einzuberufen.

 

 Art. 12 Aufgaben

  1. Die GV ist für folgende Beschlüsse zuständig:

    • Änderung der Statuten
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren und –Ersatz
    • Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten
    • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
    • Beschlussfassung über das Jahresprogramm
    • Festsetzung der Jahresbeiträge und Spesen
    • Beschlussfassung über das Budget
    • Beschlussfassung über im Budget nicht vorgesehene einmalige Ausgaben.

  2. Der Vorstand kann der Generalversammlung weitere Geschäfte zur Beschlussfassung vorlegen.

 

 Art. 13 Traktandierung

  1. Mit der Einberufung sind die zu behandelnden Geschäfte bekannt zu geben. Anträge zuhanden der GV sind schriftlich bis zwei Wochen vor der der GV beim Präsidenten einzureichen.

  2. Anträge und Geschäfte, die in der Einberufung nicht traktandiert sind, können nur mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.

  3. Anträge auf Statutenänderungen müssen immer mit der Einberufung traktandiert werden.

 

 Art. 14 Leitung, Stimmentscheid

  1. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die GV. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. dessen Stellvertreter Stichentscheid.

 

 IV: Der Vorstand

 Art. 15 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

  2. Die Wiederwahl ist möglich.

  3. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

  4. Auf Antrag kann der Vorstand beliebig erhöht werden, sofern die GV ihre Zustimmung erteilt.

  5. Zur Erledigung dringender Geschäfte kann der Vorstand im Rahmen der gültigen Statuten und Reglemente Mitglieder oder externe Fachleute beiziehen. Bei Geschäften, welche die Kompetenzen des Vorstandes übersteigen muss die GV ihre Zustimmung geben.

 

 Art. 16 Aufgaben und Kompetenzen

  1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV, besorgt die Angelegenheit des Verbands und vertritt diese gegen aussen.

  2. Der Verband bereitet die Geschäfte der GV vor.

  3. Beschlussfassung über im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis CHF1000.- einmalig.

 

Art. 17 Funktionen des Vorstandes

  1. Der Präsident leitet die Sitzungen. Er vertritt die Interessen des SFDH gegen aussen und leitet notwendige Anordnungen ein. Er nimmt an den Verbandskonferenzen des SFH teil.

  2. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten in allen Fällen, in denen dieser in der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
  3. Der Aktuar führt die Protokolle der Vorstandsitzungen und Versammlungen. Diese sind durch den Vorstand, beziehungsweise durch die GV genehmigen zu lassen.

  4. Der Kassier besorgt den Einzug der Beiträge und führt das Kassabuch. Die Jahresrechnung muss auf den 31. Dezember abgeschlossen werden. Für den jeweils bei einer Kassenrevision geprüften Kassenbestand ist der Kassier haftbar. Er ist für die Bank- und Postkontos, nebst dem Präsidenten und Vizepräsident unterschriftsberechtigt und zwar kollektiv zu zweien.

  5. Der Mutationsführer führt die Mitgliederlisten und meldet die Mutationen unverzüglich dem Kassier des SFDH und dem Mutationsführer des SFH.

  6. Der Kursobmann organisiert die Weiterbildungskurse.

  7. Jedes Vorstandsmitglied hat die Kurse des SFH, welche sein Ressort betreffen, zu besuchen oder ist im Verhinderungsfall für eine Stellvertretung verantwortlich.

  8. Eine Ämterkumulation im Vorstand ist möglich.

 

Art. 18 Die Rechnungsrevisoren

  1. Das Team besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmitglied.

  2. Sie erstatten der GV schriftlichen Bericht. Das Team konstituiert sich für die Prüfung selber.

  3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 Art. 19 Entschädigung

  1. Entspricht dem Spesenreglement

 

 Art. 20 Delegiertenversammlung (DV)

  1. Die Delegierten, die aus dem Vorstand bestimmt werden, haben für den Besuch der DV Anspruch auf die Reisespesen gemäss dem Spesenreglement.

  2. Die Anzahl der Delegierten wird vom SFH bestimmt.

 

 V: Finanzielle Bestimmungen

 Art. 21 Beiträge

 Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der SFDH eine Kasse.

  1. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

    • Mitgliederbeiträge
    • Sponsorenbeiträge
    • Legate, Geschenke, Zinsen und Diverses

  2. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils durch die Generalversammlung festgelegt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

  3. Neumitglieder bezahlen im 1. Mitgliedsjahr 50% vom Jahresbeitrag.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Nicht aber der / die Partner/in.

  5. Vorstandsmitglieder und ihr/e Partner/in sind vom Jahresbeitrag befreit.

  6. Lernende sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

VI: Auflösung

Art. 22 Auflösung

  1. Über die Auflösung des SFDH entscheidet auf Antrag die GV.

  2. Der Antrag ist angenommen wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.

  3. Im Falle einer Auflösung sind die Akten und das Vermögen zuhanden eines sich später bildenden Verbandes im bisherigen Gebiet, dem SFH zur weiteren Verwaltung zu übergeben.

  4. Bildet sich innerhalb von 10 Jahren ab Datum des Auflösungsbeschlusses kein neuer Verband, so fällt das noch vorhandene Vermögen dem SFH zu.

 

VII: Schlussbestimmungen

 

Art. 23 Genehmigung

Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 20. März 2004 und treten mit Genehmigung durch die ordentliche GV vom 7. März 2015 und nach Genehmigung durch die Verbandskonferenz des SFH sofort in Kraft.

 

Die Präsidentin: Monika Flückiger

 

Der Sekretär: Peter Heri

 

Ort, Luzern

 

Datum, 10. September 2014

 

Im Namen der Verbandskonferenz